7.3.3 Überwachung der Qualitätskriterien für Eisen- und Stahlschrott iSd Anhang I Abschnitt 1
Kriterien | Anforderungen an die Selbstüberwachung | |
1. Qualität des bei dem Verwertungsverfahren gewonnenen Schrotts | ||
1.1 | Der Schrott wird entsprechend einer Kundenvorgabe, einer Vorgabe der Industrie oder einer Norm für die Direktverwendung bei der Produktion von Metallen oder Metallgegenständen in Stahlwerken oder Gießereien sortiert. | Jede Sendung wird von qualifiziertem Personal sortiert. |
1.2 | Der Gesamtanteil von Fremdstoffen (Schutt) beträgt höchstens 2 Gewichtshundertteile. | Jede Sendung wird von qualifiziertem Personal einer Sichtprüfung unterzogen. |
| Fremdstoffe sind | In angemessenen zeitlichen Abständen (mindestens alle sechs Monate) werden repräsentative Stichproben von Fremdstoffen durch Wiegen analysiert, nachdem sie unter sorgfältiger Sichtprüfung magnetisch oder gegebenenfalls manuell von Eisen- und Stahlpartikeln sowie -gegenständen getrennt wurden. |
| 1. Nichteisenmetalle (außer Legierungsbestandteilen in Eisenmetallsubstraten) und nichtmetallische Stoffe wie Erde, Staub, Isolierungen und Glas; | Die angemessenen zeitlichen Abstände der Überwachung durch Stichprobennahme werden unter Berücksichtigung nachstehender Faktoren festgelegt: |
| 2. brennbare nichtmetallische Stoffe wie Gummi, Kunststoff, Gewebe, Holz und andere chemische oder organische Substanzen; | 1. voraussichtliches Variabilitätsmuster (auf der Grundlage historischer Ergebnisse); |
| 3. größere Teile (Ziegelsteingröße), die nicht elektrizitätsleitend sind, wie Reifen, mit Zement gefüllte Rohre, Holz oder Beton; | 2. inhärentes Risiko der Variabilität der Qualität des dem Verwertungsverfahren und etwaigen anschließenden Bearbeitungen zugeführten Abfalls; |
| 4. Rückstände aus der Stahlschmelze, aus dem Erhitzen, dem Zurichten (einschließlich Flammstrahlen), dem Schleifen, Sägen, Schweißen und Brennschneiden, wie Schlacke, Walzzunder, Filterstaub, Schleifstaub und Schlamm. | 3. inhärente Präzision der Überwachungsmethode und |
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| 4. Annäherung der Ergebnisse an den Grenzwert für Fremdstoffe von höchstens 2 Gewichtshundertteilen. |
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| Das Verfahren, nach dem die Überwachungsfrequenz festgelegt wird, sollte als Teil des Qualitätsmanagementsystems dokumentiert werden und für ein Audit zur Verfügung stehen. |
1.3 | Schrott muss frei sein von übermäßigem Eisenoxid in jeglicher Form, mit Ausnahme typischer Mengen, die durch Außenlagerung von aufbereitetem Schrott unter normalen atmosphärischen Bedingungen entstehen. | Qualifiziertes Personal sucht durch Sichtprüfung nach Oxiden. |
1.4 | Schrott muss frei sein von sichtbarem Öl, Ölemulsionen, Schmiermitteln oder Fett, ausgenommen unbedeutende Mengen, die nicht auslaufen. | Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung, bei der es besonders auf die Teile achtet, bei denen das Auslaufen von Öl am wahrscheinlichsten ist. |
1.5 | Radioaktivität: Nach einzelstaatlichen oder internationalen Vorschriften für die Überwachungs- und Reaktionsverfahren für radioaktiven Schrott besteht keine Notwendigkeit für Reaktionsmaßnahmen. Diese Vorschrift gilt unbeschadet der im Rahmen von Kapitel III des Euratom-Vertrags erlassenen Rechtsakte mit grundlegenden Normen zum Schutz der Gesundheit von Arbeitskräften und der Bevölkerung, insbesondere der Richtlinie 96/29/Euratom zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen. | Qualifiziertes Personal überwacht die Radioaktivität jeder Sendung. Jede Schrottsendung wird von einer nach einzelstaatlichen oder internationalen Vorschriften für die Überwachungs- und Reaktionsverfahren für radioaktiven Schrott erstellten Bescheinigung begleitet. Die Bescheinigung kann anderen Unterlagen beigefügt werden, die die Sendung begleiten. |
1.6 | Der Schrott weist keine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle („Abfallrahmenrichtlinie“) aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften auf. Der Schrott steht mit den in der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission über ein Abfallverzeichnis festgelegten Konzentrationsgrenzen in Einklang und überschreitet nicht die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr 850/2004 über persistente organische Schadstoffe („POP-Verordnung“; Anmerkung: mit 15. Juli 2019 durch die Verordnung [EU] Nr 2019/1021 ersetzt) festgelegten Konzentrationsgrenzen. Die Eigenschaften einzelner Elemente von Eisen- und Stahllegierungen sind für diese Anforderung nicht von Belang. | Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung. Ergibt die Sichtprüfung einen Verdacht auf mögliche gefahrenrelevante Eigenschaften, so werden gegebenenfalls weitere geeignete Überwachungsmaßnahmen wie Stichprobennahme und Tests getroffen. Das Personal wird in Bezug auf potenzielle gefahrenrelevante Eigenschaften von Eisen- und Stahlschrott sowie auf Materialbestandteile oder Merkmale geschult, anhand deren es gefahrenrelevante Eigenschaften erkennen kann. Das Vorgehen zur Ermittlung gefährlicher Stoffe wird im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems dokumentiert. |
1.7 | Der Schrott ist frei von unter Druck stehenden, geschlossenen oder unzureichend geöffneten Behältern, die in einem Ofen zur Metallgewinnung Explosionen verursachen können. | Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung. |