1.7 Verwaltungsstrafverfahren iZm Sammlung von Abfällen I
Die §§ 15 Abs 3 iVm 79 Abs 1 Z 1 AWG 2002 stellen nicht allgemein unter Strafe, Abfälle zu sammeln, zu lagern oder zu behandeln, sondern nur dann, wenn dies entweder außerhalb genehmigter Anlagen oder außerhalb geeigneter Orte für die Sammlung oder Behandlung geschieht. Aus dem Spruch muss hervorgehen, dass der Tatort kein geeigneter Ort für die Sammlung oder Behandlung ist, und in der Begründung muss erläutert werden, warum der Ort nicht geeignet ist. Die bloße Verwendung des Wortes „illegal“ genügt nicht.