8.2.2 Dem Verwertungsverfahren zugeführter Abfall
2.1 | Nur Abfall aus der Sammlung von verwertbarem Hohlglas, Flachglas oder bleifreiem Geschirr darf der Verwertung zugeführt werden. Das gesammelte Altglas kann unbeabsichtigte Kleinstmengen anderer Glasarten enthalten. | Qualifiziertes Personal, das geschult ist, glashaltigen Abfall zu erkennen, der die Kriterien dieses Abschnitts nicht erfüllt, nimmt eine Annahmekontrolle des gesamten gelieferten glashaltigen Abfalls (durch Sichtprüfung) und der Begleitpapiere vor. |
2.2 | Glashaltiger Abfall aus Siedlungsabfällen oder Abfälle aus dem Gesundheitswesen werden der Verwertung nicht zugeführt. | |
2.3 | Gefährliche Abfälle werden nicht der Verwertung zugeführt. |