10.3.5 5. Abschnitt – Vorgaben für die weitere Verarbeitung von bestimmten Recycling-Baustoffen und deren Verwendung
Zu § 16 (Besondere Vorschriften über Asphaltmischgut)
Die gem den Vorgaben dieser Verordnung hergestellten Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse B-B, der Qualitätsklasse B-C, der Qualitätsklasse B-D und der Qualitätsklasse D dürfen ausschließlich für die Herstellung von Asphaltmischgut verwendet werden. Für die Herstellung von Asphaltmischgut dürfen auch die Qualitätsklassen U-A, U-B und U-E verwendet werden, für die Bezeichnung der daraus hergestellten Asphaltmischgüter legt die Verordnung keine Anforderungen fest bzw schließt eigene Bezeichnungen, zB „Asphaltmischgut U-A“, nicht aus.