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Neu Dokument-ID: 1171682

Gernot Wurm | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.3.2 Strafgerichtliche Verantwortung

Strafgerichtliche Haftung setzt voraus, dass eine Person eine nach dem Strafgesetzbuch (StGB) verpönte Tathandlung gesetzt hat, die zu einem Strafprozess und damit zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führen könnte.

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