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Dokument-ID: 1171682
8.3.2 Strafgerichtliche Verantwortung
Strafgerichtliche Haftung setzt voraus, dass eine Person eine nach dem Strafgesetzbuch (StGB) verpönte Tathandlung gesetzt hat, die zu einem Strafprozess und damit zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führen könnte.