8.3.1 Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung
Verantwortlichkeit des Betriebsinhabers
Durch die Bestellung eines Abfallbeauftragten wird gem § 11 Abs 4 AWG die Verantwortung des Betriebsinhabers für die Einhaltung der Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte nicht berührt. Daraus folgt, dass der Betriebsinhaber uneingeschränkt für Verstöße gegen abfallrechtliche Bestimmungen verwaltungsstrafrechtlich voll verantwortlich bleibt. Hierbei ist davon auszugehen, dass der Abfallbeauftragte seiner ihm aus der Bestimmung des § 11 Abs 3 Z 1 zukommenden Verpflichtung, den Betriebsinhaber über festgestellte Mängel unverzüglich zu informieren, auch nachweislich nachgekommen ist.