8.1 Die Bestellung des Abfallbeauftragten
Genereller Regelungsinhalt
§ 11 Abs 1 AWG 2002 verlangt die Bestellung eines Abfallbeauftragten in Betrieben einer bestimmten Größenordnung bezüglich der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Personen. Mit Abs 4 wird klargestellt, dass dem Abfallbeauftragten keine Verantwortlichkeit hinsichtlich der Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften übertragen werden darf. Für Verstöße gegen Bestimmungen des AWG 2002 oder gegen abfallrelevante Bescheidauflagen ist daher uneingeschränkt der Betriebsinhaber verwaltungsstrafrechtlich entsprechend den Strafnormen des § 79 AWG belangbar.
Hinweis:
Soweit im Folgenden Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes zitiert werden oder auf solche verwiesen wird, ist ausschließlich das AWG 2002, BGBl I 102/2002 idgF gemeint.