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Dokument-ID: 659464
5.12.6 Nähere Bestimmungen für den Betrieb von Sammel- und Verwertungssystemen
Schon bisher ermöglicht es der § 36 AWG 2002 in einer Verordnung nähere Vorgaben für den Betrieb von Sammel- und Verwertungssystemen festzulegen (Einrichtung, Betriebsweise, Vorgaben zur Berechnung der Tarife und Effizienzkriterien, Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten …).