7.3.1 Dem Verwertungsverfahren zugeführter Abfall – Anforderungen iSd Anhang I Abschnitt 2
2. | Dem Verwertungsverfahren zugeführter Abfall | |
2.1 | Dem Verfahren darf nur Abfall zugeführt werden, der verwertbares Eisen oder verwertbaren Stahl enthält. | |
2.2 | Gefährliche Abfälle werden der Verwertung nicht zugeführt, es sei denn, die in Abschnitt 3 genannten Verfahren und Techniken zur Beseitigung aller gefahrenrelevanten Eigenschaften wurden nachweislich angewandt. | |
2.3 | Folgender Abfall wird nicht der Verwertung zugeführt: | |
| a. | Feil- und Drehspäne, die Flüssigkeiten wie Öl oder Ölemulsionen enthalten, und |
| b. | Fässer und Behälter, ausgenommen die Ausstattung von Altfahrzeugen, die Öl oder Farben enthalten oder enthalten haben. |