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Neu Dokument-ID: 552531

FORUM Media (red) - Erich Rosenbach | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.3.1 Dem Verwertungsverfahren zugeführter Abfall – Anforderungen iSd Anhang I Abschnitt 2

2.

Dem Verwertungsverfahren zugeführter Abfall

2.1

Dem Verfahren darf nur Abfall zugeführt werden, der verwertbares Eisen oder verwertbaren Stahl enthält.

2.2

Gefährliche Abfälle werden der Verwertung nicht zugeführt, es sei denn, die in Abschnitt 3 genannten Verfahren und Techniken zur Beseitigung aller gefahrenrelevanten Eigenschaften wurden nachweislich angewandt.

2.3

Folgender Abfall wird nicht der Verwertung zugeführt:

 

a.

Feil- und Drehspäne, die Flüssigkeiten wie Öl oder Ölemulsionen enthalten, und

 

b.

Fässer und Behälter, ausgenommen die Ausstattung von Altfahrzeugen, die Öl oder Farben enthalten oder enthalten haben.

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