Neu
Dokument-ID: 1115380
9.5 Abfallverordnung Kupferschrott – Zuständigkeits- und Sanktionsregelungen
Zuständigkeit des BMK
Die Überprüfung der Einhaltung von Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr 715/2013 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Kupferschrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfall anzusehen sind obliegt gem § 75 Abs 7 AWG 2002 dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK), das dabei die in § 75 Abs 3 bis 6 AWG 2002 normierten Befugnisse in Anspruch nehmen kann.