Neu
Dokument-ID: 1192700
1.5 Anlageninhaber bei der Einstellung des Betriebes
Nach der einvernehmlichen Auflösung des Bestandvertrages wird der Liegenschaftseigentümer, der keinen Willen zum Betrieb der Anlage hatte, nicht automatisch durch seine Rechtsposition als Eigentümer und Vermieter des Betriebsareals zum Inhaber der Anlage und somit zum Adressaten des § 62 Abs 7 AWG 2002. Der Liegenschaftseigentümer könnte höchstens gem § 74 AWG 2002 zur Verantwortung gezogen werden.