5.2 Begriffsbestimmungen
Im Folgenden sollen einige Begriffsinhalte, die für die Anwendung der AVV 2024 von zentraler Bedeutung sind, geklärt werden.
Begriff „Verbrennung“
Der Begriff der „Verbrennung“ (§ 3 Z 46 AVV 2024) umfasst die Reaktion eines Abfalls mit gasförmigem Sauerstoff unter Abgabe von Wärme mit oder ohne sichtbarem Licht. Es gibt Abfälle, die einen geringen Restkohlenstoffgehalt aufweisen, der im Rahmen eines thermischen Behandlungsprozesses verbrennt (zB Flugaschen oder Gießereisande). Sofern bei diesen Abfällen der Aschegehalt mind 80 % bezogen auf die Trockenmasse beträgt, handelt es sich nicht um eine Verbrennung im Sinne der Verordnung.