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Dokument-ID: 470076
8.9 Übermittlung von Auszügen und Zusammenfassungen
Die zuständige Behörde kann gem § 17 Abs 5 in Verbindung mit § 23 Abs 3 Z 3 AWG 2002 und § 7 Abfallbilanzverordnung vom Abfallsammler oder -behandler die elektronische Übermittlung seiner Aufzeichnungen verlangen (Ausnahme: Abfallbehandler, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle am selben Standort behandeln und ihre Aufzeichnungen nicht elektronisch führen). Die Behörde muss ihm hierfür eine angemessene Frist einräumen.