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Neu Dokument-ID: 1192724

Wolfgang Berger - Anna Sophie Dalinger | Judikatur | Leitsatz

1.29 Einhaltung der AVV 2002 im Störfall

Bei der Beurteilung, ob eine Überschreitung des Emissionsgrenzwerts vorliegt, sind die Regelungen der AVV 2002 zu beachten. Demzufolge sind die Vorgaben der AVV 2002, auch wenn sie nicht explizit in einem Anlagenbescheid einer Abfallbehandlungsanlage vorgeschrieben wurden, anzuwenden. Insbesondere müssen die Bestimmungen der §§ 12 und 14 AVV 2002 als Stand der Technik beim Betrieb von Abfallbehandlungsanlagen eingehalten werden. Bei der Beurteilung, ob der Tatbestand des § 79 Abs 2 Z 9 AWG 2002 erfüllt ist, sind daher auch die zugrundeliegenden Bestimmungen der AVV 2002 relevant.

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