7.4.2 Behandlungsverfahren und -techniken für Aluminiumschrott iSd Anhang II Abschnitt 3
3.1 | Der Aluminiumschrott muss an der Quelle oder bei der Sammlung ausgesondert und getrennt gehalten worden sein bzw der zugeführte Abfall muss behandelt worden sein, um Aluminiumschrott von der Nichtmetall- und Nichtaluminium-Fraktion zu trennen. | |
3.2 | Sämtliche mechanischen Behandlungen (wie zerkleinern, zerschneiden, schreddern oder granulieren, sortieren, trennen, reinigen, dekontaminieren, leeren), die zur Vorbereitung des Schrotts für die direkte Zuführung zur Endverwendung erforderlich sind, müssen abgeschlossen sein. | |
3.3 | Für Abfall, der gefährliche Bestandteile enthält, gelten die folgenden besonderen Anforderungen: | |
| a. | Zuzuführende Stoffe aus Elektro- oder Elektronikaltgeräten und aus Altfahrzeugen müssen allen Behandlungen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten („ROHS-Richtlinie“) sowie Artikel 6 der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge unterzogen worden sein. |
| b. | Fluorchlorkohlenwasserstoffe in Altgeräten müssen mit einem von den zuständigen Behörden genehmigten Verfahren aufgefangen worden sein. |
| c. | Kabel müssen entmantelt oder zerkleinert worden sein. Bei Kabeln mit organischen Isolierungen (Kunststoff) müssen diese nach Maßgabe der besten verfügbaren Techniken entfernt worden sein; |
| d. | Fässer und Behälter müssen entleert und gereinigt worden sein; |
| e. | gefährliche Stoffe in Abfall, der nicht unter Buchstabe a genannt ist, müssen wirksam mit einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren entfernt worden sein. |