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Dokument-ID: 1252603
8.2.2 Titel II – Nachhaltigkeitsanforderungen (Artikel 5 - 11)
Die Nachhaltigkeitsanforderungen an Verpackungen stellen einen bedeutsamen und wichtigen Bestandteil des neuen europäischen Verpackungsabfallrechts dar. Erzeuger, Importeure und Vertreiber von Verpackungen sind für die Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen gem Art 5 bis 12 verantwortlich. Der Nachweis ist mittels Konformitätsverfahren gem Art 38 bzw durch die gemäß Anhang VII zu erstellende technische Dokumentation zu erbringen.