8.2.1 Titel I - Allgemeine Bestimmungen (Artikel 1 – 4)
Art 1 enthält den Gegenstand der Verordnung, mit welchem Anforderungen für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen in Bezug auf ihre ökologische Nachhaltigkeit und Kennzeichnung eingeführt werden, die für das Inverkehrbringen von Verpackungen erfüllt werden müssen. Des Weiteren regelt die Verordnung Anforderungen in Bezug auf die erweiterte Herstellerverantwortung, die Vermeidung von Verpackungsabfällen, wie etwa die Verringerung unnötiger Verpackungen und die Wiederverwendung oder Wiederbefüllung von Verpackungen, sowie die Sammlung und die Behandlung von Verpackungsabfällen, einschließlich des Recyclings.