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Dokument-ID: 917187
2.1.4 Sammel- und Verwertungssysteme für Altfahrzeuge
Die Altfahrzeugeverordnung räumt die Möglichkeit der Übertragung bestimmter Pflichten an ein Sammel- und Verwertungssystem ein. Dies ist nur gesamt für alle genannten Verpflichtungen und (im Falle der Hersteller und Importeure) nur für alle in Verkehr gesetzten Fahrzeuge je Marke möglich. Nicht übertragbar ist die Verpflichtung, Vorkehrungen für den Fall des Untergangs einer Marke zu treffen sowie bestimmte Berichts- und Informationspflichten.