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Erich Rosenbach | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1 Seveso-Recht – Geltungsbereich

Das Seveso-Recht gilt für Betriebe, in denen Seveso-Stoffe in einer bestimmte Schwellwerte überschreitenden Menge vorhanden sind oder vorhanden sein können. Unter „Vorhandensein gefährlicher Stoffe“ wird das tatsächliche oder das vorgesehene Vorhandensein verstanden. Ausschlaggebend ist der jeweilige Genehmigungskonsens.

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