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Dokument-ID: 707672
3.10 Grenzüberschreitende Verbringung von gebrauchten Elektrogeräten
Für Verbringungen von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten wurden in Entsprechung zur WEEE-RL II Vorgaben im § 11a sowie im Anhang 6 in der EAG-VO festgelegt, insbesondere um im Exportfall bzw bei der grenzüberschreitenden Verbringung gebrauchte Geräte von Abfall abgrenzen zu können.