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Erich Rosenbach | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1.3 Verpflichtete

Die EAG-VO sieht verschiedene Rollen vor, an denen unterschiedliche Verpflichtungen anknüpfen.

Hersteller

Die Hauptverpflichteten der EAG-VO sind die Hersteller. § 13a AWG 2002 definiert als „Hersteller“ von Elektro- und Elektronikgeräten jede Person mit Sitz oder Niederlassung im Inland, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes („Versandhandel“) Elektro- und Elektronikgeräte erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt. Dies sind daher Personen,

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