Neu
Dokument-ID: 917354
3.1.3 Verpflichtete
Die EAG-VO sieht verschiedene Rollen vor, an denen unterschiedliche Verpflichtungen anknüpfen.
Hersteller
Die Hauptverpflichteten der EAG-VO sind die Hersteller. § 13a AWG 2002 definiert als „Hersteller“ von Elektro- und Elektronikgeräten jede Person mit Sitz oder Niederlassung im Inland, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes („Versandhandel“) Elektro- und Elektronikgeräte erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt. Dies sind daher Personen,