3.1 Allgemeine rechtliche Grundlagen
Ziele
Die Ziele der Verordnung liegen zum einen in der Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und – sofern diese Abfälle nicht vermeidbar sind – in der Wiederverwendung, der stofflichen Verwertung und anderen Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge zu verringern, die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung zu reduzieren und die Effizienz der Ressourcennutzung zu verbessern. Zum anderen soll die Verwendung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten beschränkt werden, um einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit der Menschen, zur Abwehr von Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden und zur umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu leisten.