7.4.1 Dem Verwertungsverfahren zugeführter Abfall – Anforderungen iSd Anhang II Abschnitt 2
2.1 | Der Verwertung darf nur Abfall zugeführt werden, der verwertbares Aluminium oder verwertbare Aluminiumlegierungen enthält. | |
2.2 | Gefährliche Abfälle werden der Verwertung nicht zugeführt, es sei denn, die in Abschnitt 3 genannten Verfahren und Techniken zur Beseitigung aller gefahrenrelevanten Eigenschaften wurden nachweislich angewandt. | |
2.3 | Folgender Abfall wird nicht der Verwertung zugeführt: | |
a. | Feil- und Drehspäne, die Flüssigkeiten wie Öl oder Ölemulsionen enthalten, und | |
b. | Fässer und Behälter, ausgenommen die Ausstattung von Altfahrzeugen, die Öl oder Farben enthalten oder enthalten haben. | |