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Erich Rosenbach | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1.3 Verpflichtete

Die Altfahrzeugeverordnung sieht verschiedene Rollen vor, an denen unterschiedliche Verpflichtungen anknüpfen.

Hersteller und Importeure

Als „Hersteller“ gilt gem § 2 Z 3 jeder, der als Fahrzeughersteller auftritt, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Fahrzeug anbringt und das Fahrzeug unter diesem in Verkehr bringt. Der Hersteller ist somit in der Regel derjenige, der im Typenschein genannt ist. Dieser muss nicht mit dem zur Rücknahme verantwortlichen Importeur ident sein, der gewerblich Fahrzeuge nach Österreich einführt.

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