1.35 Aufhebung eines Bescheides durch die BMK aufgrund mangelnder Antragslegitimation der Revisionswerberin
Der Tatbestand nach § 6 Abs 4 Z 1 AWG 2002 ermöglicht der Oberbehörde die Wahrnehmung einer unrichtigen Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts. Der Tatbestand nach § 6 Abs 4 Z 2 AWG 2002 knüpft nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers daran an und erfasst jegliche unrichtige rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes. Darunter fällt auch eine unrichtige Beurteilung des Landeshauptmanns hinsichtlich seiner Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides nach § 6 Abs 1 AWG 2002 wegen fehlender Antragsbefugnis.