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Katharina Häusler | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.1 Grundbegriffe

Datenschutz bezweckt den Schutz personenbezogener Daten und damit den Schutz jedes Menschen vor Missbrauch seiner:ihrer Daten im Zusammenhang mit der Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Es handelt sich daher um ein Menschenrecht, das in Art 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist • [Fußnote: Auch aus Art 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention („Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens“) kann – wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mehrfach judiziert hat – das Recht auf Datenschutz abgeleitet werden. und in Österreich auch ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht darstellt (vgl § 1 DSG). Anders als andere Menschenrechte wirkt es nicht nur im Verhältnis zwischen Staat und Einzelnem, sondern kraft ausdrücklicher Anordnung auch zwischen Privatpersonen („horizontale Wirkung“; vgl § 1 Abs 3 DSG).

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