5 Abfall-Ende
§ 5 Abs 1 AWG 2002 legt fest, wann ein Abfall das Ende der Abfalleigenschaft erreicht hat. Sofern keine Abfall-Ende-Verordnung nach § 5 Abs 2 AWG 2002 oder nach Art 6 Abs 2 der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG vorliegt, gelten demnach Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung iSv § 2 Abs 5 Z 6 AWG 2002 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht. Aber nicht jede Verwertungs- oder Recyclingmaßnahme führt zum Abfall-Ende.