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Dokument-ID: 1098950
2.7 Pflichten der österreichischen Exporteure (Altfahrzeugeverordnung)
Bestellung eines Bevollmächtigten
Sofern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Verpflichtung zur Bestellung eines Bevollmächtigten für einen ausländischen Exporteur von Fahrzeugen an Letztverbraucher besteht, hat ein österreichischer Exporteur, der Fahrzeuge in diesem Mitgliedstaat in Verkehr bringt, gem § 12d Altfahrzeugeverordnung in diesem Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten zu benennen.