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Dokument-ID: 1252605
8.2.4 Titel IV – Allgemeine Pflichten (Artikel 15 – 23)
Kapitel IV der EU-Verpackungsverordnung regelt die allgemeinen Pflichten der Wirtschaftsakteure. Ziel ist es, sicherzustellen, dass nur konforme Verpackungen auf den EU-Markt gelangen, um Ressourcen zu schonen und Abfälle zu minimieren. Umfassende, jedoch je nach Wirtschaftsakteur unterschiedliche Pflichten richten sich jeweils an folgende Verpflichtetenkreise: