8.2.11 Titel XI – Übertragene Befugnisse und Ausschussverfahren (Artikel 64 – 65)
Art 64 überträgt der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unter bestimmten festgelegten Bedingungen. Die Befugnis wird der Kommission für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem 11. Februar 2025 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von zehn Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. Die Befugnisübertragung kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.