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Dokument-ID: 470644
7.2 Genehmigungsvoraussetzungen
Die Erlaubnis ist gem § 25a Abs 2 AWG 2002 zu erteilen, wenn:
- die Art der Sammlung oder Behandlung
- den Behandlungspflichten (§§ 15, 16 AWG 2002) sowie
- allgemeinen Pflichten (§ 23 Abs 1 und 2 AWG 2002) und
- den Zielen und Grundsätzen (§ 1 Abs 1 und 2 AWG 2002) entspricht sowie
- den öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3 AWG 2002) nicht widerspricht,
- die Art der Sammlung oder Behandlung für die jeweiligen Abfälle geeignet ist,
- die Lagerung oder Behandlung gefährlicher Abfälle in einer geeigneten genehmigten Anlage sichergestellt ist; jedenfalls hat ein Abfallsammler gefährlicher Abfälle über ein geeignetes genehmigtes Zwischenlager zu verfügen. Ein Abfallbehandler gefährlicher Abfälle hat eine geeignete genehmigte Behandlungsanlage zu betreiben;
Achtung:
Davon ausgenommen ist der Abfallbehandler, der zulässigerweise vor Ort Sanierungen, wie Asbestsanierungen, Bodenluftabsaugungen oder eine Grundwasserreinigung, durchführt.
Erforderlichenfalls kann die Behörde verlangen, dass ein Abfallbehandler nicht gefährlicher Abfälle über eine geeignete genehmigte Behandlungsanlage (zumindest vertraglich) verfügt.
- die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit gegeben ist,
- die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Sammlung oder Behandlung der Abfälle, für die die Erlaubnis beantragt wird, nachgewiesen werden.