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Neu Dokument-ID: 1264859

Verena Becker | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.7 Aufsicht, Durchsetzung und Sanktionen

Die Einhaltung des NISG unterliegt der Aufsicht der Cybersicherheitsbehörde, die Informationen verlangen, Prüfungen durchführen, Maßnahmen anordnen und die Herstellung des rechtmäßigen Zustands durchsetzen kann. Die Aufsichtsintensität ist bei wesentlichen Einrichtungen erhöht.

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