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Dokument-ID: 1192717
1.22 Abfallwirtschaftsrechtlicher Behandlungsauftrag im Insolvenzverfahren
Verwaltungsverfahren sind keine Rechtsstreitigkeiten iSv § 6 IO. Daher stellt die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kein Hindernis für die Fortführung solcher Verfahren dar. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Person macht ein Verwaltungsverfahren (Behandlungsauftrag) gegen den Gemeinschuldner (vertreten durch den Masseverwalter) nicht unzulässig.