10.1.1 Pflichten bei Bau- und Abbruchtätigkeiten
Im 2. Abschnitt der Verordnung werden die abfallrechtlichen Verpflichtungen im Zuge von Bau- und Abbruchtätigkeiten näher geregelt. Neben der verpflichtenden Schad- und Störstofferkundung bei größeren Vorhaben sind vor allem die Bestimmungen über den Rückbau zu beachten. Hauptverpflichteter ist einerseits der jeweilige Bauherr; das ist nach § 3 Z 4 „eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit (Anmerkung: Offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft), in deren Auftrag eine Bau- oder Abbruchtätigkeit durchgeführt wird“. Andererseits verpflichtet die Recycling-Baustoffverordnung auch den Bauunternehmer, also „eine vom Bauherrn mit der Durchführung von Bau- und Abbruchtätigkeiten beauftragte natürliche oder juristische Person oder sonstige Person mit Rechtspersönlichkeit“ (§ 3 Z 6). Die Erläuterungen zur Verordnung stellen klar, dass die Verpflichtungen aus der Verordnung im Falle der Bestellung eines Generalunternehmers nur diesen treffen und nicht dessen Subunternehmer, wobei die Einhaltung der Vorschriften zur Erreichung der Ziele der Verordnung durch alle Beteiligten erforderlich ist.