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Dokument-ID: 693859
5.6 Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen
In Ergänzung zu den Vorgaben des AWG 2002 für die Genehmigung von Sammel- und Verwertungssystemen werden in § 9 VerpackVO 2014 nähere Ausführungen für den Betrieb eines Sammel- und Verwertungssystems für Haushaltsverpackungen gemacht. Das betrifft: