3.5 Pflichten der Eigenimporteure
Entsorgungspflichten
Letztverbraucher, die Elektro- und Elektronikgeräte für den Betrieb ihres Unternehmens erwerben, sind für den Fall, dass kein Hersteller für die Rücknahme der Geräte verpflichtet ist und auch keine Teilnahme hinsichtlich dieser Elektro- und Elektronikgeräte bei einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, gem § 25 verpflichtet, diese Geräte nachweislich auf ihre Kosten einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler zu übergeben. Die Abgabe bei einer Rücknahmestelle oder bei einem Letztvertreiber ist nicht zulässig.