8.11 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Verhältnis zur Abfallnachweisverordnung
Verhältnis zur Abfallnachweisverordnung in Bezug auf die elektronischen Aufzeichnungen
Soweit eine elektronische Aufzeichnungspflicht besteht, sind nur die Bestimmungen der Abfallbilanzverordnung anzuwenden. Die Abfallnachweisverordnung sieht ua für Siedlungsabfälle vereinfachte Aufzeichnungen vor. Ist die Übernahme von Siedlungsabfällen direkt von Abfallersterzeugern elektronisch aufzuzeichnen, so ist als Herkunft die Personen-GLN der Gemeinde und die Spezial-GTIN für „Abfallersterzeuger von Siedlungsabfällen“ anzugeben und wie bisher eine Liste aller Übergeber zu führen (vgl auch Anhang 2).