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FORUM Media (red) - Erich Rosenbach | Praxiswissen | Fachbeitrag

10 Genehmigungsverfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Folgende Behandlungsanlagen unterliegen einer Genehmigungspflicht nach dem UVP-G 2000:

  • Deponien für gefährliche Abfälle
  • Anlagen zur biologischen, physikalischen oder mechanisch-biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen ≥ 20.000 t/a
  • Sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch) von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung
  • Änderungen von sonstigen Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch) von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität ≤ 10.000 t/a, wenn durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung um mindestens 5.000 t/a erfolgt (ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung)
  • Massenabfall- oder Reststoffdeponien mit einem Gesamtvolumen ≥ 500.000 m³ (in naturschutzrechtlich geschützten Gebieten ≥ 250.000 m³, in Luftsanierungsgebieten ≥ 375.000 m³; jeweils nach Durchführung einer UVP-Einzelfallprüfung, die ergibt, dass mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist)
  • Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen ≥ 500.000 m³ (in naturschutzrechtlich geschützten Gebieten ≥ 250.000 m³, in Luftsanierungsgebieten ≥ 375.000 m³; jeweils nach Durchführung einer UVP-Einzelfallprüfung, die ergibt, dass mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist)
  • Sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von ≥ 35.000 t/a oder 100 t/d, ausgenommen Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung einschließlich – bei Abfällen der Untergruppe 571 „Ausgehärtete Kunststoffabfälle“ sowie der Schlüsselnummer 91207 „Leichtfraktion aus der Verpackungssammlung“ gem Abfallverzeichnisverordnung 2020 idgF – der für die Sortierung erforderlichen Vorzerkleinerung
  • Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien mit einem Gesamtvolumen ≥ 1,000.000 m³ (in naturschutzrechtlich geschützten Gebieten ≥ 500.000m³, in Luftsanierungsgebieten ≥ 750.000 m³; jeweils nach Durchführung einer UVP-Einzelfallprüfung, die ergibt, dass mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist)
  • Anlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen oder von Bodenaushub mit einer Kapazität von ≥ 200.000 t/a (ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung)
  • Anlagen zur Lagerung von Alt-Kraftfahrzeugen einschließlich Einrichtungen zum Zerteilen mit einer Gesamtlagerkapazität ≥ 10.000 t (in Wasserschutz- und Schongebieten gem den §§ 34, 35 und 37 WRG mit einer Gesamtlagerkapazität ≥ 5.000 t)
  • Anlagen zur Lagerung von Eisenschrott und Alteisen mit einer Gesamtlagerkapazität ≥ 30.000 t
  • Anlagen zur Lagerung von gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität ≥ 20.000 t
  • Anlagen zur Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität ≥ 200.000 t
  • Anlagen zur Lagerung von Alt-Kraftfahrzeugen einschließlich Einrichtungen zum Zerteilen in Wasserschutz- und Schongebieten gem §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 mit einer Gesamtlagerkapazität ≥ 5.000 t
  • Anlagen zur Lagerung von gefährlichen Abfällen in Wasserschutz- und Schongebieten gem §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 mit einer Gesamtlagerkapazität ≥ 10.000 t
  • Anlagen zur Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen in Wasserschutz- und Schongebieten gem §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 mit einer Gesamtlagerkapazität ≥ 100.000 t.

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