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Dokument-ID: 659442
5.12.2 Zusätzliche Vorgaben für die Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems für Haushaltsverpackungen
Zusätzlich zu den Anforderungen des § 29 AWG 2002 kann eine Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems für Haushaltsverpackungen nur unter Einhaltung der Anforderungen des § 29b erteilt werden: Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen können nur gesamthaft für mindestens eine Sammelkategorie (die in der VerpackVO 2014 festgelegt werden) genehmigt werden.