8.2.7 Titel VII – Konformität von Verpackungen (Artikel 35 – 39)
Die neue Verpackungsverordnung sieht vor, dass zukünftig bestimmte Eigenschaften der Produktkonformität („product compliance“) von Verpackungen über ein Konformitätsbewertungsverfahren gewährleistet werden. Verantwortlich für die Durchführung und Sicherstellung der Konformitätsvorgaben der Verpackungsverordnung ist vor allem der Erzeuger von Verpackungen oder von verpackten Produkten. Importeure (Einführer in die EU) und Vertreiber (Händler in den Mitgliedstaaten) haben ebenfalls bestimmte Sorgfaltspflichten zu erfüllen; beide Akteure dürfen nicht-konforme Verpackungen bzw nicht konform verpackte Produkte in der Union nicht weitervertreiben.