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Dokument-ID: 1252606
8.2.5 Titel V – Pflichten der Wirtschaftsakteure zur Verringerung von Verpackungen und Verpackungsabfällen (Artikel 24 – 33)
Durch Art 24 wird normiert, dass ab 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten der gem Abs 2 erlassenen Durchführungsrechtsakte – je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist – Wirtschaftsakteure, die Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel (E-Commerce-Verpackungen) befüllen, sicherstellen müssen, dass sich das Leerraumverhältnis – als Prozentsatz ausgedrückt – auf maximal 50 % beläuft.