11.2 Nachträgliche Auflagen
§ 62 Abs 3 AWG 2002 regelt die Vorschreibung (nachträglicher) geeigneter Maßnahmen, wenn sich nach der Erteilung der Genehmigung für den Betrieb einer ortsfesten Behandlungsanlage, einer mobilen Behandlungsanlage oder eines öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentrums oder einer Sammelstelle für Problemstoffe ergibt, dass die im Genehmigungsverfahren wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind.