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FORUM Media (red) - Erich Rosenbach | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.4.3 Überwachung der Qualitätskriterien für Aluminiumschrott iSd Anhang II Abschnitt 1

Kriterien

Anforderungen an die Selbstüberwachung

1.

Schrottqualität

1.1

Der Schrott wird entsprechend einer Kundenvorgabe, einer Vorgabe der Industrie oder einer Norm für die Direktverwendung bei der Produktion von Metallen oder Metallgegenständen durch Raffination oder Umschmelzen sortiert.

Jede Sendung wird von qualifiziertem Personal sortiert.

1.2

Der Gesamtanteil von Fremdstoffen beträgt höchstens 5 Gewichtshundertteile bzw die Metallausbeute beträgt mindestens 90 %.

Fremdstoffe sind

  1. andere Metalle als Aluminium und Aluminiumlegierungen;
  2. nichtmetallische Stoffe wie Erde, Staub, Isoliermaterial und Glas;
  3. brennbare nichtmetallische Stoffe wie Gummi, Kunststoff, Gewebe, Holz und andere chemische oder organische Substanzen;
  4. größere Teile (Ziegelsteingröße), die nicht elektrizitätsleitend sind, wie Reifen, mit Zement gefüllte Rohre, Holz oder Beton; oder
  5. Rückstände aus dem Schmelzen von Aluminium und Aluminiumlegierungen, aus dem Erhitzen, dem Zurichten (einschließlich Flammstrahlen), dem Schleifen, Sägen, Schweißen und Brennschneiden, wie Schlacke, Krätze, Abschaum, Filterstaub, Schleifstaub und Schlamm.

Der Erzeuger des Aluminiumschrotts überprüft die Einhaltung der Vorschriften, indem er den Anteil der Fremdstoffe überwacht oder die Metallausbeute bestimmt.

Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung.

In angemessenen zeitlichen Abständen (mindestens alle sechs Monate) werden repräsentative Stichproben von jeder Sorte Aluminiumschrott analysiert, um den Gesamtanteil von Fremdstoffen oder die Metallausbeute festzustellen.

Die repräsentativen Stichproben werden gemäß den in der Norm EN 13920-1: 2002; Aluminium und Aluminiumlegierungen – Schrott – Teil 1: Allgemeine Anforderungen, Probenahme und Prüfungen; CEN 2002 beschriebenen Probenahmeverfahren genommen.

Die Gesamtmenge der Fremdstoffe wird nach Gewicht gemessen, nachdem Aluminiummetallteilchen und -gegenstände von Hand oder mit anderen Trennmitteln (wie Magnet oder aufgrund der Dichte) von Teilchen und Gegenständen aus Fremdstoffen getrennt wurden.

Die Metallausbeute wird nach folgendem Verfahren gemessen:

  1. Bestimmung der Masse (m1) nach Beseitigung und Bestimmung von Feuchtigkeit (gemäß Ziffer 7.1 der Norm EN 13920-1:2002);
  2. Beseitigung und Bestimmung von freiem Eisen (gemäß Ziffer 7.2 der Norm EN 13920-1:2002);
  3. Bestimmung der Masse des Metalls nach dem Schmelzen und Erhärten (m2) gemäß dem Verfahren für die Bestimmung der Metallausbeute gemäß Ziffer 7.3 der Norm 13920-1:2002);
  4. Berechnung der Metallausbeute m [ %] = (m2/m1) × 100.

Die angemessenen zeitlichen Abstände der Untersuchung von repräsentativen Stichproben werden unter Berücksichtigung nachstehender Faktoren festgelegt:

  1. voraussichtliches Variabilitätsmuster (auf der Grundlage historischer Ergebnisse);
  2. inhärentes Risiko der Variabilität der Qualität des dem Verwertungsverfahren und den anschließenden Bearbeitungen zugeführten Abfalls;
  3. inhärente Präzision der Überwachungsmethode und
  4. Annäherung der Ergebnisse an die Grenzwerte für Fremdstoffe oder die Metallausbeute.

1.3

Der Schrott ist frei von Polyvinylchlorid (PVC) in Form von Beschichtungen, Anstrichen, Kunststoffen.

Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung.

1.4

Der Schrott muss frei sein von sichtbarem Öl, Ölemulsionen, Schmiermitteln oder Fett ausgenommen unbedeutende Mengen, die nicht auslaufen.

Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung, bei der es besonders auf die Teile achtet, bei denen das Auslaufen von Öl am wahrscheinlichsten ist.

1.5

Radioaktivität: Nach einzelstaatlichen oder internationalen Vorschriften für die Überwachungs- und Reaktionsverfahren für radioaktiven Schrott besteht keine Notwendigkeit für Reaktionsmaßnahmen.

Diese Vorschrift gilt unbeschadet der im Rahmen von Kapitel III des Euratom-Vertrags erlassenen Rechtsakte mit grundlegenden Normen zum Schutz der Gesundheit von Arbeitskräften und der Bevölkerung, insbesondere der Richtlinie 96/29/Euratom zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen.

Qualifiziertes Personal überwacht die Radioaktivität jeder Sendung. Jede Schrottsendung wird von einer nach einzelstaatlichen oder internationalen Vorschriften für die Überwachungs- und Reaktionsverfahren für radioaktiven Schrott erstellten Bescheinigung begleitet. Die Bescheinigung kann den anderen Begleitpapieren der Sendung beigefügt werden.

1.6

 Der Schrott weist keine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle („Abfallrahmenrichtlinie“) aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften auf. Der Schrott steht mit den in der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission über ein Abfallverzeichnis festgelegten Konzentrationsgrenzen in Einklang und überschreitet nicht die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr 850/2004 über persistente organische Schadstoffe („POP-Verordnung“; Anmerkung: mit 15. Juli 2019 durch die Verordnung [EU] Nr 2019/1021 ersetzt) festgelegten Konzentrationsgrenzen.

Die Eigenschaften einzelner Elemente von Aluminiumlegierungen sind für diese Anforderung nicht von Belang.

Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung. Ergibt die Sichtprüfung einen Verdacht auf mögliche gefahrenrelevante Eigenschaften, so werden gegebenenfalls weitere geeignete Überwachungsmaßnahmen wie Stichprobennahme und Tests getroffen.

Das Personal wird in Bezug auf potenzielle gefahrenrelevante Eigenschaften von Aluminiumschrott sowie in Bezug auf Materialbestandteile oder Merkmale geschult, anhand deren es gefahrenrelevante Eigenschaften erkennen kann.

Das Vorgehen zur Ermittlung gefährlicher Stoffe wird im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems dokumentiert.

1.7

Der Schrott ist frei von unter Druck stehenden, geschlossenen oder unzureichend geöffneten Behältern, die in einem Ofen zur Metallgewinnung Explosionen verursachen können.

Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung.

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