5.3 Zusätzliche Antragsunterlagen für Abfallverbrennungs-/-mitverbrennungsanlagen
Neben den allgemeinen, für alle anderen ortsfesten Abfallbehandlungsanlagen geltenden Genehmigungsvoraussetzungen darf die Genehmigung einer Abfallverbrennungs- oder einer Abfallmitverbrennungsanlage mit energetischer Verwertung nur erteilt werden, wenn bei der energetischen Verwertung ein hoher Grad an Energieeffizienz erreicht wird. Entsprechende Unterlagen zur Darstellung der Energieeffizienz sind dem Genehmigungsantrag in vierfacher Ausfertigung anzuschließen (§ 39 Abs 1 Z 6a AWG 2002). Werden die Antragsunterlagen jedoch in elektronischer Form eingereicht, so genügt die einfache Ausfertigung (§ 39 Abs 4a AWG 2002).