Neu
Dokument-ID: 833252
11.2 Trennpflicht
Biogene Abfälle sollten im unmittelbaren Bereich des Haushaltes oder der Betriebsstätte verwertet werden. Zu denken ist hier vor allem an die Kompostierung („Eigenkompostierung“), andernfalls sind die biogenen Abfälle für eine getrennte Sammlung bereit zu stellen („Biotonne“) oder zu einer dafür vorgesehenen Sammelstelle (Wirtschaftshof oder Mistplatz der Gemeinde bzw gewerblicher Entsorger) zu bringen.