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Dokument-ID: 793911
10.3.6 6. Abschnitt – Schluss- und Übergangsbestimmungen
Zu § 18 (Übergangsbestimmungen)
Zu Abs 1
Recycling-Baustoffe, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung am 1. Jänner 2016 hergestellt wurden, durften noch bis Ende 2017 gemäß den Vorgaben des Kapitel 7.14. des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 (www.bundesabfallwirtschaftsplan.at) verwendet werden (dh es galten die Qualitätsklassen und Anwendungsbeschränkungen gemäß BAWPL 2011, die Abfälle verloren gem § 5 Abs 1 AWG 2002 jedenfalls erst mit dem zulässigen Einsatz bzw Einbau ihre Abfalleigenschaft).