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Dokument-ID: 1264855
12.6.2 Risikomanagementmaßnahmen
Wesentliche und wichtige Einrichtungen müssen geeignete und verhältnismäßige technische, organisatorische und operative Maßnahmen ergreifen, um Cybersicherheitsrisiken zu beherrschen. • [Fußnote: Vgl § 32 Abs 1.]