5.12.7 Übergangsbestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme (§ 78 Abs 19 bis 22 AWG 2002) und Inkrafttreten
Um im Bereich der Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen den erforderlichen Anpassungen der §§ 29b ff AWG 2002 Rechnung zu tragen, sind bestehende Genehmigungen für Sammel- und Verwertungssysteme in diesem Bereich längstens mit Ende 2014 ausgelaufen. Wenn rechtzeitig eine neue Genehmigung beantragt wurde, durfte das Sammel- und Verwertungssystem bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber weiterbetrieben werden, wobei auch die Anforderungen der neuen Rechtslage einzuhalten waren.