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Dokument-ID: 553385
2.9 Erlaubnispflicht für die Sammlung und Behandlung von Abfällen
Wer Abfälle sammelt oder behandelt, bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gem § 22 Abs 1 AWG 2002 eingerichtet ist, über das EDM-Register erfolgen.