5.3 Schlussfolgerungen
Die Uneinigkeit innerhalb der Mitgliedstaaten betreffend die harmonisierte Festlegung von Kriterien und Bedingungen für das Ende der Abfalleigenschaft dürfte den Gemeinschaftsgesetzgeber zu dem beschriebenen Paradigmenwechsel veranlasst haben. Im Wege der Änderung der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98 EG wurde deshalb die primäre Rechtsetzungskompetenz hinsichtlich der Regelung des Endes der Abfalleigenschaft in der Änderungsrichtlinie (EU)2018/851 direkt den Mitgliedstaaten übertragen. Bedauerlicherweise wurden und werden damit jedwede Harmonisierungsbestrebungen hinsichtlich gemeinschaftsweit einheitlicher Abfallende-Regelungen konterkariert.